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DSGVO · Art. 15Verwaltungsrecht26 dokumentierte Vorwürfe✓ 33 Belege verifiziert

Opfer ./. Land Baden-Württemberg (LfDI)

Aufsichtsverfahren gegen den Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg — Verwaltungsgericht Stuttgart. Teilverfahren (DSGVO-Aufsicht) im Komplex Ein ehemaliger Mitarbeiter ./. Atruvia AG. Beigeladene: Atruvia AG. Alle Tatsachenbehauptungen sind durch Originaldokumente belegt.

Aktenzeichen
VG Stuttgart · 14 K 4946/26
Eingereicht 14.05.2026
Beschwerde bei der EU-Kommission · Ziel: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (Art. 258 AEUV)

Wir brauchen Ihre Unterschrift

Wir bereiten eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht vor. Ihr Ziel: ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland nach Art. 258 AEUV — weil geltendes EU-Recht hier nicht angewendet, sondern gegen die Bürger gewendet wird.

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Warum sollte ich unterschreiben?

Wir betreiben das Einschreiten der Europäischen Kommission in einem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland. Geltendes EU-Recht wird hier nicht angewendet, sondern in nationale Regelungen übersetzt, die sich gegen die Rechte der europäischen Bürger richten.

Es geht um die Durchsetzbarkeit Ihrer Rechte als Europäer und um die Bindungskraft der Urteile des Europäischen Gerichtshofs im nationalen Recht. Eine Aufsichtsbehörde, die ein EuGH-Urteil zur Kenntnis nimmt und es dann praktisch unanwendbar macht, untergräbt nicht nur die Rechte eines Einzelnen — sie untergräbt Ihre.

Warum die Unterschriften auch dann nötig sind, wenn wir vor Gericht gewinnen

Nehmen wir an, das Verwaltungsgericht entscheidet zugunsten des Klägers und verpflichtet den LfDI, gegen Atruvia ein Bußgeld zu verhängen und vollständig zu prüfen — einschließlich der Daten, die das Unternehmen für gelöscht erklärt, deren technische Wiederherstellbarkeit es aber selbst einräumt („im 4-Augen-Prinzip rekonstruierbar“; Backups lediglich „nicht produktiv zurückgespielt“).

Selbst dann bliebe alles Wesentliche unverändert. Ein Urteil repariert einen Einzelfall. Es repariert keine Behörde. Was bleibt, ist das Verhalten des LfDI — in dieser Sache, in früheren und in künftigen, gegenüber Menschen, die nicht die Mittel haben, ihn vor Gericht zu ziehen.

Es braucht eine Konsequenz, die wirkt: einen vollständigen Austausch von Leitung und Personal — oder eine andere Maßnahme, die geeignet ist, die Rechte der Bürger zu verteidigen statt sie zu verwalten.

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Noch ein Schritt — und dieser zählt wirklich

Ihre Unterschrift ist ein Signal. Eine eigene Beschwerde ist ein Vorgang. Die Kommission trägt gleichlautende Beschwerden unter einem Aktenzeichen ein — und zählt die Beschwerdeführer. Zwanzig aus acht Mitgliedstaaten wiegen anders als einer.

„Ja" erleichtert der Kommission die Bearbeitung. „Nein" ist Ihr gutes Recht.
Die Kommission verlangt diese Angaben in ihrem Formular. Wir speichern sie, damit Sie den Text nicht selbst tippen müssen — veröffentlicht wird davon nichts.
So geht es: Text kopieren → Formular der Kommission öffnen → Angaben eintragen, Text einfügen, absenden → hier auf „Ich habe die Beschwerde eingereicht" klicken.
Formular der Kommission öffnen
Wenn Sie dem Formular nicht trauen: Der Postweg an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, 1049 Brüssel, ist ebenfalls zulässig.
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Sie zählt jetzt in der Statistik dieser Kampagne. Die Kommission antwortet Ihnen direkt.
Warum betrifft mich das, wenn ich nicht in Deutschland lebe?

Weil die DSGVO ein einziges Gesetz für ganz Europa ist — ihre Durchsetzung aber national. Ihr Recht aus Artikel 15 ist am Ende genau so viel wert wie die schwächste Aufsichtsbehörde der Union.

  1. Die Bindungskraft der EuGH-Urteile. Der Gerichtshof hat entschieden, dass niemand für eine Auskunft Gründe nennen muss (C-307/22). Eine Behörde, die dieses Urteil ausdrücklich anerkennt und dann die Ablehnung „kein echtes Interesse“ / „exzessiv“ durchgehen lässt, macht es praktisch unanwendbar. Das trifft nicht ein deutsches Urteil — es trifft die Verbindlichkeit des Gerichtshofs in allen Mitgliedstaaten.
  2. Die federführende Aufsicht (Art. 56 DSGVO). Für ein Unternehmen mit Hauptniederlassung in Deutschland ist die deutsche Behörde zuständig — auch für Sie, wenn Sie in Lissabon, Warschau oder Dublin leben. Sie sind auf eine Behörde angewiesen, die Sie nie gewählt haben und nicht erreichen können.
  3. Der Präzedenzfall. Setzt sich durch, dass eine Aufsicht ein Verfahren einstellen darf, ohne zu ermitteln, und den Bürger auf den Zivilweg verweist — dann ist das die Blaupause. Behörden schauen aufeinander.

Und: Gegen einen Mitgliedstaat kann nur die Kommission vorgehen (Art. 258 AEUV). Ein einzelner Bürger kann das nicht. Genau dafür brauchen wir die Unterschriften.

Fax an das Verwaltungsgericht Stuttgart · Az. 14 K 4946/26 (Hauptsache) · nachrichtlich 14 K 6435/26 (Eilverfahren) · 93 Seiten · vier Ziele.

Sechs Hauptforderungen — Fundstellen und Rechtsgrundlagen

#HauptforderungRechtsgrundlagen
1Aufhebung des Einstellungs-Bescheids vom 16.03.2026Art. 78 Abs. 2 DSGVO · § 113 Abs. 1 VwGO · § 58 Abs. 2 · § 60 Abs. 1 VwGO
2Erneute Bescheidung + Feststellung AufsichtsversagenArt. 52 · 57 · 58 Abs. 2 DSGVO · Art. 20 Abs. 3 GG · Art. 47 GRCh · EuGH C-768/21 (Land Hessen)
3Vollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO + Speicherort-Verzeichnis + LöschprotokollArt. 12 · 15 · 5 Abs. 1 lit. e · 44 ff. · 83 Abs. 5 DSGVO · EuGH C-307/22 · C-416/23 · C-203/22 · EDPB 01/2022 Rn. 50 · EDPB Opinion 28/2024 · CNIL 01/2026
4Akteneinsicht in die vollständige Verfahrensakte des Beklagten§ 29 LVwVfG BW · § 100 VwGO · Art. 41 GRCh
5Einstweilige Anordnung — Löschverbot + unveränderte AufbewahrungArt. 18 · 58 Abs. 2 lit. f · 17 Abs. 3 lit. e DSGVO · Art. 19 Abs. 4 GG · EuGH C-768/21
6Snapshot / Wiederherstellung aus Backups (hilfsweise · Art. 58 II lit. d)Art. 58 Abs. 2 lit. d · 17 Abs. 3 lit. e DSGVO · VG Düsseldorf 21.01.2026 · 29 K 7470/24

Abschließend. Die Einladung der Beigeladenen war ein voller Erfolg. Ohne die von ihr und ihrer Prozessbevollmächtigten offengelegten Informationen — einschließlich der eigenen Widersprüche — wäre ein kurzfristiger Teilerfolg dieses Verfahrens nicht möglich gewesen. Der Bürger bedankt sich ausdrücklich beim LfDI Baden-Württemberg für die durch das Verfahren ausgelöste Initiative — und stellt fest, dass genau dieses Einschreiten der Aufsichtsbehörde notwendig ist: bei einem Konzern der Größe der Atruvia AG, dessen Verstöße Millionen weiterer Bürgerinnen und Bürger betreffen.

Die zentralen Meilensteine der Rechtsdurchsetzung — was gefordert, was verweigert, was beantragt und was noch aussteht.

09.10.2024
Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO an die Atruvia AG
Erstes Ersuchen des Bürgers um vollständige Auskunft über seine personenbezogenen Daten; am 23.10.2024 konkretisiert um die einzelnen Systeme.
2025
Beschwerde nach Art. 77 DSGVO beim LfDI Baden-Württemberg
Nach Ausbleiben der vollständigen Auskunft wendet sich der Bürger an die zuständige Aufsichtsbehörde.
16.03.2026
Einstellungsbescheid des LfDI — ohne eigene Ermittlungen
Die Aufsichtsbehörde stellt das Verfahren ein, gestützt auf eine dem Bürger nie zugestellte Stellungnahme der Verantwortlichen. Az. LfDIAbt4-4400-225/169.
26.04.2026
Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart · Az. 14 K 4946/26
Klage gegen das Land Baden-Württemberg (LfDI) auf Aufhebung des Bescheids und erneute Bescheidung; Beigeladene: Atruvia AG.
08.06.2026
Antrag auf einstweilige Anordnung · Az. 14 K 6435/26
Eilrechtsschutz zur Sicherung der Daten während des Hauptsacheverfahrens (Löschverbot, unveränderte Aufbewahrung).
29.05. / 08.07.2026
Klage- und Antragserwiderung des LfDI
Die Behörde verteidigt die Einstellung und die Verweigerung des Eilrechtsschutzes.
Dokumente DOKUMENT 3–4
27.07. / 13.08.2026
Stellungnahmen der Beigeladenen (AWADO / Atruvia AG)
Die Beigeladene und ihre Prozessbevollmächtigte legen zwei umfangreiche Schriftsätze vor (41 S. Eilverfahren · 50 S. Hauptsache).
22. / 24. / 26.08.2026
Erwiderungen v1 → v3 · Präzisierung + EuGH-Vorlage
Der Bürger präzisiert seine Klageanträge, entkräftet die neuen Vorwürfe und beantragt die Vorlage an den EuGH zur KI-Auskunftspflicht (Art. 267 AEUV).
Nächster Schritt
Entscheidung des VG Stuttgart — Vorlage · Teilentscheidung · Hauptsache
Zunächst über den EuGH-Vorlageantrag (Art. 267 AEUV) sowie die beantragte Teilentscheidung zur Rolle des LfDI; im Übrigen Aussetzung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs.
Nächster Schritt
Parallelverfahren — offen und verdeckt
Der LfDI-Verwaltungsstreit ist eine Front. Weitere Verfahren aus demselben Sachverhalt sind eingereicht oder in Vorbereitung.

Aus den eigenen Schriftsätzen der Beigeladenen und ihrer Prozessbevollmächtigten AWADO — jeweils mit Fundstelle. Diese Selbst-Zugeständnisse sind die tragfähigste Beweisführung, weil sie nicht bestritten werden können.

Übersicht der Systeme und Anwendungen, in denen personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet werden können — nach dem Vortrag der Beigeladenen und den öffentlich dokumentierten Produkt-Publikationen.

KI- und LLM-basierte Systeme

  • GenoGPT — unternehmensinterner LLM-Assistent
  • Microsoft 365 Copilot in agree21M365 — LLM mit Zugriff auf E-Mails, Chats, Kalender, SharePoint, Teams und Outlook
  • Microsoft Semantic Index / Microsoft Graph — Vektor-Datenbanken für RAG-basierte Copilot-Bedienung
  • Data Intelligence Platform auf Azure Databricks — Data-Lakehouse mit Machine-Learning-Pipelines
  • IBM-KI-Infrastrukturautomatisierung
  • Unternehmensinterne Chatbots „Botto" und „kiu"
  • Betrugserkennungs-KI und Smart-Data-Analytics für die VR-Banking-App

Kernbank- und Kundensysteme

  • agree21 — das Kernbanksystem der genossenschaftlichen FinanzGruppe
  • agree21M365 — die Microsoft-365-Ausprägung mit Copilot-Integration
  • VR-Banking-App — kundennahes Frontend

Datenübermittlungen an Dritte

  • An die Prozessbevollmächtigte (AWADO) — von dieser im Schriftsatz vom 13.08.2026, S. 33–34 eingeräumt
  • An die Aufsichtsbehörde (LfDI) — Kopien der Gesundheitsdokumente ausweislich Bescheid vom 16.03.2026, S. 1
  • Weitere Empfänger — nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht ausgewiesen (vgl. EuGH C-154/21 · RW / Österreichische Post)

Konsequenz: Solange die Verantwortliche selbst nicht angeben kann, welche Anwendung welche Daten verarbeitet, verletzt sie sowohl die Auskunfts- als auch die Rechenschafts- und Sicherheitspflicht. Genau diese Auslegungsfrage — erfasst Art. 15 DSGVO auch die KI- und LLM-basierten Systeme? — wurde mit der Erwiderung v3 vom 26.08.2026 zur Vorlage an den EuGH gebracht (Art. 267 AEUV).

⚠ Warum das jeden Bürger in Europa betrifftEs geht nicht um einen Einzelfall. Wenn eine Aufsichtsbehörde ein europäisches Recht national aushöhlen darf, ist Ihr Recht so viel wert wie die schwächste Behörde der Union.Warum lesen

Verhandelt wird hier nicht ein einzelner Auskunftsanspruch. Verhandelt wird, ob europäisches Datenschutzrecht in Deutschland noch durchsetzbar ist — und wer es durchsetzt, wenn die Aufsicht es nicht tut.

09.10.2024
Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO
Der Bürger verlangt von der Atruvia AG vollständige Auskunft über seine personenbezogenen Daten; konkretisiert am 23.10.2024 mit Nennung der einzelnen Systeme.
15.01.2025
Erste, unvollständige Auskunft
Atruvia übermittelt im Wesentlichen einen Auszug aus der Personalakte.
12.05.2025
Weitergabe an eine externe Kanzlei
Atruvia überträgt die Verfahrensführung an die Kanzlei AWADO und übermittelt dabei Daten des Bürgers.
16.07.2025
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Der Bürger erhebt Beschwerde beim LfDI Baden-Württemberg (Az. LfDIAbt4-4400-225/169).
30.10.2025
Die Aufsicht fragt bei der Kanzlei nach
Der LfDI fragt die Kanzlei, ob Gesundheitsdaten weitergeleitet wurden und warum dies für die Wahrnehmung des Mandats erforderlich war.
05.12.2025
„Auskunft“ nur per Download-Link
Statt der verlangten Papierform übersendet Atruvia einen Link; das Passwort soll per Post an eine veraltete Adresse gehen.
16.03.2026
Einstellungsbescheid (Frau Dr. Skobel)
Die Aufsichtsbehörde stellt das Beschwerdeverfahren ein.
21.03.2026
Widerspruch des Bürgers
Der Bürger widerspricht der Einstellung.
01.04.2026
26.04.2026
Befangenheitsantrag
Der Bürger beantragt den Ausschluss der sachbearbeitenden Referentin.
15.05.2026
Abteilungsleiter weist zurück — ohne zu entscheiden
Über die gerügte Besorgnis der Befangenheit wird nicht entschieden.
27.05.2026
Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart
Verpflichtungsklage gegen das Land Baden-Württemberg (LfDI) — Az. 14 K 4946/26. Beigeladen: Atruvia AG.
03.06.2026
Kanzlei bestätigt Datenaustausch — ohne Umfang zu nennen
Die Kanzlei bestätigt den Austausch von Daten, benennt aber nicht, welche Daten übermittelt wurden.
08.06.2026
Eilantrag § 123 VwGO
Antrag auf Sicherung der Daten; später als eigenes Eilverfahren 14 K 6435/26 abgetrennt.
25.06.2026
Akteneinsicht — 767 Blatt
Der Bürger erhält erstmals Einsicht in die Behördenakte.
08.07.2026
Antragserwiderung im Eilverfahren
Die Behörde beantragt kostenpflichtige Abweisung; ein Löschungsstopp wird abgelehnt.
22.08.2026
Erwiderung v1 · erste Fassung des präzisierten Schriftsatzes
Erste Fassung des zusammenfassenden Erwiderungsschriftsatzes zur Klageerwiderung des Beklagten und zur Stellungnahme der Beigeladenen.
24.08.2026
Erwiderung v2 · konsolidierte Fassung
Konsolidierte Fassung mit strukturierter Fundstellen-Matrix und Rechtsgrundlagen pro Hauptforderung.
26.08.2026
Erwiderung v3 · gesendet an das VG Stuttgart (14 K 4946/26 · nachrichtlich 14 K 6435/26)
93 Seiten. Vier Ziele: Präzisierung der Klageanträge, Klärung neuer Social-Media-Vorwürfe, Übersicht Verfahrensstand, Teilentscheidung LfDI-Rolle vorab samt EuGH-Vorlage nach Art. 267 AEUV zur KI-Auskunftspflicht.

22 Punkte — im Wortlaut aus den Originalschreiben des LfDI Baden-Württemberg. Unter jedem Punkt: die stützenden Belege aus der 767-seitigen Behördenakte sowie Herkunft, Datum und Verfahrensstand jedes Belegs.

Zeitliche Einordnung für Dritte: Beschwerde beim LfDI 16.07.2025 · Einstellungsbescheid 16.03.2026 · Klageerhebung VG Stuttgart 27.05.2026 (Az. 14 K 4946/26) · Akteneinsicht in die 767-seitige Behördenakte 25.06.2026 · Eilverfahren 14 K 6435/26. Belege aus der Behördenakte stammen aus dem Verwaltungsverfahren, also vor Klageerhebung.

Vorwurf 1Art. 12 Abs. 3 · Art. 58 Abs. 2 lit. i · Art. 83 DS-GVO

Verspätung weit über die Höchstfrist — ohne jede Sanktion — Der Bürger verlangte am 9. Oktober 2024 vollständige Auskunft nach Art. 15 DS-GVO (konkretisiert am 23.10.2024). Die Frist beträgt einen Monat, äußerstenfalls drei (Art. 12 Abs. 3). Bis heute — über 21 Monate — liegt keine vollständige Auskunft vor. Die Aufsicht sanktioniert diese massive Fristüberschreitung mit nichts: kein Bußgeld, keine Anordnung, keine Frist.

Stütze aus der Behördenakte
Die Auskunft vom 05.12.2025 bestand nur aus einem Download-Link. Das Passwort sollte per Post an eine veraltete Adresse gehen; der Bürger nutzte den Link nicht, weil er die Auskunft ausdrücklich in Papierform verlangt hatte — ob jenes Passwort gültig war, ist bis heute offen. Nachdem die Behörde selbst die Beigeladene gebeten hatte, Link und Passwort erneut zu senden, traf im Mai 2026 ein Passwort ein — und dieses war ungültig. Der Beschwerdeführer wertet die Zeichenfolge zudem als Beschimpfung und hat am 08.06.2026 Strafanzeige erstattet (Art. 177/173/174 StGB; strafrechtlich noch nicht entschieden). Gleichwohl hält die Behörde ihm vor, er habe sich „nicht einmal … nach dem Passwort erkundigt“ — und schließt daraus auf „kein echtes Interesse“.

Herkunft & Verfahrensstand
Auskunftsschreiben der Atruvia vom 05.12.2025 — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026). · Nachgereichtes (ungültiges) Passwort Mai 2026 und Strafanzeige 08.06.2026 — Gerichtsverfahren — nach Klageerhebung.

Vorwurf 2Art. 12 Abs. 1 DS-GVO · Art. 9 · Art. 32 DS-GVO

Verweigerung der Auskunft in Papierform — Der Bürger verlangte die Auskunft ausdrücklich per Post. Die Behörde weist das zurück: „Ein Anspruch auf Erhalt der Auskunft per Post besteht somit nicht“. Damit bleibt ihm der einzige Weg versperrt, auf dem er seine Daten sicher erhalten konnte — und der elektronische Weg scheiterte: das im Mai 2026 nachgereichte Passwort war ungültig.

Stütze aus der Behördenakte
Es ging um Gesundheitsdaten: Die Akte listet „Gesundheitsdaten … (krankheitsbed. Fehlzeiten, ärztliche AU-Bescheinigungen)“. Für Art.-9-Daten verlangt Art. 32 DS-GVO erst recht einen sicheren Übermittlungsweg — keinen Link ins Netz.

Herkunft & Verfahrensstand
LfDI-Schreiben vom 01.04.2026 (Behördenakte Bl. 741–745) — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026). · Gesundheitsdaten-Kategorien: AWADO-Schriftsatz vom 19.12.2025 (43 S., Az. 1672/25 JS56-ab) — Behördenakte Bl. 677 · dem Bürger nie zugestellt, erst durch Akteneinsicht am 25.06.2026 bekannt.

Vorwurf 3Art. 12 Abs. 1 · Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO

Fälschung des Gesetzes — die Behörde zitiert die Norm verkürzt — Zur Begründung stützt sich die Behörde auf Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO — und unterschlägt die entscheidende Klausel. Die Norm ordnet das elektronische Format nur an, „sofern sie nichts anderes angibt“. Der Bürger hatte etwas anderes angegeben: den Postweg. Damit greift die elektronische Regelform gerade nicht. Und Art. 12 Abs. 1 DS-GVO bestimmt ausdrücklich: die Übermittlung erfolgt „schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch“ — schriftlich ist der gesetzliche Regelfall, nicht das freie Ermessen des Verantwortlichen.

Stütze aus der Behördenakte
Aus einer Norm, die dem Bürger ein Wahlrecht gibt, macht die Aufsicht eine Norm, die es ihm nimmt. Der Wortlaut ist im Amtsblatt der EU nachprüfbar (VO (EU) 2016/679).

Herkunft & Verfahrensstand
LfDI-Schreiben vom 01.04.2026, S. 2 (Behördenakte Bl. 742) — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026).

Vorwurf 4Art. 15 & 16 GRCh — Berufsfreiheit

Diskriminierung als Unternehmer — Die Behörde hält dem Bürger seine Firmengründung entgegen: er betreibe „eine Unternehmung in der Schweiz, die sich auf … ERP-Systeme für Anwaltskanzleien unter Einbeziehung von KI-Lösungen spezialisiert hat, sowie eine Personalvermittlung in Form eines Vereines“. Genau hieraus wird der Verdacht abgeleitet, mit dem die Auskunft verweigert wird. Wer gründet, verliert faktisch sein Grundrecht.

Stütze aus der Behördenakte
Atruvias eigene interne E-Mails hatten die Unternehmung geprüft und gebilligt: „ich kann auch keine Unrechtmäßigkeit erkennen … nicht im Konflikt mit unserem Arbeitsvertrag“.

Herkunft & Verfahrensstand
Interne Atruvia-E-Mails vom Januar 2024 (Behördenakte Bl. 645–646) — entstanden vor dem Auskunftsersuchen und Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026) · dem Bürger nie zugestellt, erst durch Akteneinsicht am 25.06.2026 bekannt.

Vorwurf 5Art. 15 DS-GVO · EuGH C-307/22

Vorwurf der Wirtschaftsspionage — „… dass der Verdacht im Raum steht, dass Sie über Ihr Auskunftsersuchen von der Beschwerdegegnerin Know-How erlangen möchten, um dieses für Ihre eigenen Unternehmungen zu nutzen“. Ein Grundrechtsträger wird zum Spionageverdächtigen erklärt — obwohl das Auskunftsrecht motivunabhängig gilt.

Stütze aus der Behördenakte
Der Vorwurf stammt wörtlich aus der Stellungnahme der Beigeladenen. Die Behörde macht ihn sich zu eigen (Schreiben 15.05.2026: sie gebe „ausdrücklich die Einlassung der Beschwerdegegnerin“ wieder).

Herkunft & Verfahrensstand
AWADO-Schriftsatz vom 19.12.2025 (43 S., Az. 1672/25 JS56-ab) — Behördenakte Bl. 655–697 — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026) · dem Bürger nie zugestellt, erst durch Akteneinsicht am 25.06.2026 bekannt. · Bestätigt im LfDI-Schreiben vom 15.05.2026 (Bl. 764–765), Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026).

Vorwurf 6Art. 57 Abs. 1 · Art. 58 Abs. 1 DS-GVO

Sie übernimmt Atruvias Worte — ohne irgendetwas zu untersuchen — Durchgehend gestützt auf „die von der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben“: keine Anwendung enthalte Personenbezug, Tests liefen mit „Dummy-Daten“, es habe „weder eine Übermittlung … in Drittländer … noch [wurden] KI-Systeme verwendet“. Eigene Ermittlungen: keine. Ausdrücklich: „sehen wir von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen zur weiteren Sachverhaltsermittlung nach Art. 58 DS-GVO ab“.

Stütze aus der Behördenakte
Die Behörde übernimmt Atruvias Aqua-Darstellung ungeprüft. Die als Auskunft gelieferten 525 Seiten sind reine Anwesenheits-, Urlaubs- und Entgeltdaten — zu keinem der streitigen Systeme ein Treffer.

Herkunft & Verfahrensstand
Einstellungsbescheid vom 16.03.2026 (Bl. 726–729) und LfDI-Schreiben vom 01.04.2026 (Bl. 741–745, insb. Bl. 743) — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026). · Die 525-Seiten-Auskunft: Anlagen der Atruvia (Bl. 110–618), Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026).

Vorwurf 7Art. 15 DS-GVO · EuGH C-307/22

Sie akzeptiert das Recht auf Auskunft ohne Angabe von Gründen nicht — Die Behörde verlangt einen Zweck: „Auch ist nicht erkennbar bzw. von Ihnen hierzu etwas vorgetragen, dass sie zur weiteren Rechtsdurchsetzung Ihrerseits … noch weitere Informationen benötigen“. Das Auskunftsrecht besteht jedoch ohne Angabe von Gründen; das Motiv ist rechtlich unerheblich.

Herkunft & Verfahrensstand
Einstellungsbescheid vom 16.03.2026, S. 4 (Behördenakte Bl. 729) — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026).

Vorwurf 8Art. 5 Abs. 2 DS-GVO — Rechenschaftspflicht

Sie stellt den Bürger schlecht dar — mit unbewiesenen Vermutungen — Ohne einen einzigen Beweis: der Bürger sei „mit der Höhe Ihrer Abfindung unzufrieden“; die KI-Sorge sei „vorgeschoben“; er wolle „eine höhere Abfindung oder die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen … erreichen und handelte damit rechtsmissbräuchlich“ — was „näher zu prüfen wäre“. Der Abteilungsleiter wirft ihm zudem vor, er zitiere „bewusst lückenhaft“.

Stütze aus der Behördenakte
Sämtliche Unterstellungen stammen aus der Sphäre der Beigeladenen und wurden ohne eigene Prüfung übernommen.

Herkunft & Verfahrensstand
Einstellungsbescheid vom 16.03.2026 (Bl. 726–729) · Schreiben vom 15.05.2026 (Bl. 764–765) — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026). · Ursprung: AWADO-Schriftsatz vom 19.12.2025 (43 S., Az. 1672/25 JS56-ab) — Behördenakte Bl. 655–697 · dem Bürger nie zugestellt, erst durch Akteneinsicht am 25.06.2026 bekannt.

Vorwurf 9Art. 58 Abs. 2 lit. i · Art. 83 DS-GVO

Keine Sanktion — trotz eingestandener Löschung — Die Behörde teilt die Löschung selbst mit — „Weitere Daten seien gelöscht und könnten daher nicht mehr beauskunftet werden“, „sind diese längst gelöscht“ — und entschuldigt sie: „Dass sie diese Daten … nach 90 Tage gelöscht hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden“. Ergebnis: keine Anordnung, kein Bußgeld. „Der Verstoß [wiegt] nicht schwer“.

Stütze aus der Behördenakte
Atruvia räumt ein: das gesamte M365-Postfach werde 90 Tage nach Ausscheiden gelöscht — die Löschung fiel mitten in das seit 09.10.2024 laufende Auskunftsersuchen.

Herkunft & Verfahrensstand
Zitate der Behörde: Einstellungsbescheid 16.03.2026 (Bl. 727) und Schreiben 01.04.2026 (Bl. 743) — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026). · Eingeständnis der Atruvia: AWADO-Schriftsatz vom 19.12.2025 (43 S., Az. 1672/25 JS56-ab) — Behördenakte Bl. 669, 676, 678 · dem Bürger nie zugestellt, erst durch Akteneinsicht am 25.06.2026 bekannt.

Vorwurf 10Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO

Kein Löschungsstopp — trotz bereits gelöschter Daten — Obwohl sie die Löschungen selbst bestätigt hat, erklärt sie im Eilverfahren: „Es besteht kein Anlass zu der Vermutung, dass die Beigeladene durch Löschung … dem Prozessverlauf vorgreifen … würde“ — und verweigert die Sicherungsanordnung. Zuvor hatte sie dem Unternehmen am 16.09.2025 selbst mitgeteilt, eine solche Löschung sei unzulässig.

Stütze aus der Behördenakte
Atruvia räumt auf derselben Seite ein, die Sicherung wäre möglich gewesen: man ermögliche „stets auch die kurzfristige Bearbeitung …, wenn eine Löschung von erbetenen Informationen bevorsteht“. Nicht gesichert wurde nur, weil man das Ersuchen für „exzessiv und (damit) rechtsmissbräuchlich“ hielt — eine Entscheidung, keine technische Zwangsläufigkeit.

Herkunft & Verfahrensstand
LfDI-Antragserwiderung vom 08.07.2026 im Eilverfahren 14 K 6435/26 — Gerichtsverfahren — nach Klageerhebung. · Eingeständnis der Atruvia: AWADO-Schriftsatz vom 19.12.2025 (43 S., Az. 1672/25 JS56-ab) — Behördenakte Bl. 669, 670 — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026) · dem Bürger nie zugestellt, erst durch Akteneinsicht am 25.06.2026 bekannt.

Vorwurf 11Art. 15 Abs. 4 DS-GVO · ErwG 63 · BGH VI ZR 405/18

Geschäftsgeheimnisse als Generalschlüssel — „… nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO nicht verpflichtet, personenbezogene Daten von Ihnen an Sie herauszugeben, wenn diese gleichzeitig Geschäftsgeheimnisse von ihr sind“. Art. 15 Abs. 4 schützt jedoch Rechte anderer Personen — und verlangt Schwärzung statt Totalverweigerung.

Stütze aus der Behördenakte
Atruvia beruft sich pauschal darauf: Know-how in „Produktentwicklung … Entwicklungsmanagement, Organisation und Prozessgestaltung“ überwiege das Auskunftsinteresse.

Herkunft & Verfahrensstand
LfDI-Schreiben vom 01.04.2026, S. 2 (Bl. 742) — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026). · Atruvia: AWADO-Schriftsatz vom 19.12.2025 (43 S., Az. 1672/25 JS56-ab) — Behördenakte Bl. 690 · dem Bürger nie zugestellt, erst durch Akteneinsicht am 25.06.2026 bekannt.

Vorwurf 12§ 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG · Art. 15 DS-GVO

Protokolldaten: „unverhältnismäßiger Aufwand“ — Log- und Protokolldaten, die über User-ID, Benutzername oder E-Mail-Adresse eindeutig auf den Bürger verweisen, müssten nicht beauskunftet werden, weil die „Widerherstellung des Personenbezugs … einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern“ würde.

Stütze aus der Behördenakte
Atruvia selbst: der technische User sei „für einen kleinen berechtigten Kreis … im 4-Augen-Prinzip rekonstruierbar“ — die Daten bleiben also personenbezogen (Art. 4 Nr. 5, ErwG 26).

Herkunft & Verfahrensstand
Einstellungsbescheid 16.03.2026 (Bl. 727) und Schreiben 01.04.2026, S. 3 (Bl. 743) — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026). · Atruvia: AWADO-Schriftsatz vom 19.12.2025 (43 S., Az. 1672/25 JS56-ab) — Behördenakte Bl. 671, 689 · dem Bürger nie zugestellt, erst durch Akteneinsicht am 25.06.2026 bekannt.

Vorwurf 13Art. 15 Abs. 1 lit. h · Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO

KI-Verarbeitung müsse nicht beauskunftet werden — „… der Einsatz von KI zur Verarbeitung personenbezogener Daten als solcher [ist] nicht zu beauskunften“. Der Bürger erfährt damit nie, ob eine KI seine Daten verarbeitet hat.

Herkunft & Verfahrensstand
LfDI-Schreiben vom 01.04.2026, S. 4 (Behördenakte Bl. 744) — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026).

Vorwurf 14Art. 9 DS-GVO

Gesundheitsdaten an eine externe Kanzlei — ohne Art.-9-Prüfung — Die Weitergabe der Gesundheitsdaten an die AWADO wird allein auf Art. 6 Abs. 1 lit. f („berechtigtes Interesse“) gestützt. Eine Prüfung nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO — zwingend für Gesundheitsdaten — findet nicht statt.

Stütze aus der Behördenakte
Die Kanzlei bestreitet die Weiterleitung nicht, verweigert aber jede Auskunft über Umfang und Erforderlichkeit und benennt selbst die „streitauslösenden … AU-Bescheinigungen“.

Herkunft & Verfahrensstand
Einstellungsbescheid vom 16.03.2026, S. 3 (Bl. 728) — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026). · Atruvia/AWADO: AWADO-Schriftsatz vom 19.12.2025 (43 S., Az. 1672/25 JS56-ab) — Behördenakte Bl. 682–685 · dem Bürger nie zugestellt, erst durch Akteneinsicht am 25.06.2026 bekannt.

Vorwurf 15Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO — Datenminimierung

Datenminimierung — der Umfang der Weitergabe blieb ungeprüft — Die Behörde rechtfertigt die Weitergabe an die Kanzlei pauschal über Art. 6 Abs. 1 lit. f — und prüft mit keinem Wort, wie viel übermittelt wurde. Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO verlangt jedoch, dass nur die erforderlichen Daten übermittelt werden. Ob die Kanzlei mehr erhielt, als für die Bearbeitung nötig war — insbesondere Gesundheitsdaten —, hat die Aufsicht nie ermittelt.

Stütze aus der Behördenakte
Die Behörde hatte die Frage selbst gestellt: Mit Schreiben vom 30.10.2025 fragte sie die Kanzlei ausdrücklich, „ob im Rahmen der Verteidigung … Gesundheitsdaten aus dessen Personalakte an Sie weitergeleitet wurden und wenn ja, aus welchem Grund dies für die Wahrnehmung des Mandats erforderlich war“. Eine Antwort auf die Erforderlichkeit blieb aus — das Verfahren wurde dennoch eingestellt.

Herkunft & Verfahrensstand
LfDI-Schreiben an die Kanzlei vom 30.10.2025 und Antwort der Kanzlei in der AWADO-Schriftsatz vom 19.12.2025 (43 S., Az. 1672/25 JS56-ab) — Behördenakte Bl. 682–685 — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026) · dem Bürger nie zugestellt, erst durch Akteneinsicht am 25.06.2026 bekannt.

Vorwurf 16Art. 15 Abs. 1 lit. c · Art. 15 Abs. 3 DS-GVO

Welche Daten an die Kanzlei gingen, bleibt bis heute offen — Das Unternehmen bestätigt einen Datenaustausch mit der Kanzlei — verweigert aber die Auskunft darüber, welche Daten konkret übermittelt wurden. Art. 15 Abs. 1 lit. c verlangt die Nennung der Empfänger, Art. 15 Abs. 3 eine Kopie der Daten. Die bloße Bestätigung einer Übermittlung genügt dem Auskunftsanspruch nicht. Die Aufsicht hat das hingenommen.

Stütze aus der Behördenakte
Die Kanzlei bestreitet die Weiterleitung nicht, verweigert aber jede Auskunft über Umfang und Erforderlichkeit — und benennt zugleich selbst die „streitauslösenden … AU-Bescheinigungen“. Auch das Schreiben vom 03.06.2026 bestätigt den Datenaustausch, ohne den Umfang zu nennen.

Herkunft & Verfahrensstand
AWADO-Schriftsatz vom 19.12.2025 (43 S., Az. 1672/25 JS56-ab) — Behördenakte Bl. 682–685 — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026) · dem Bürger nie zugestellt, erst durch Akteneinsicht am 25.06.2026 bekannt. · Schreiben der Kanzlei vom 03.06.2026 — Gerichtsverfahren — nach Klageerhebung.

Vorwurf 17Art. 15 DS-GVO · § 29 BDSG · § 43a BRAO · ErwG 63

Die Kanzlei verweigert jede Auskunft — die Aufsicht schreitet nicht ein — Die Kanzlei ist für die bei ihr verarbeiteten Daten selbst Verantwortliche und schuldet dem Betroffenen Auskunft nach Art. 15 DS-GVO. Sie verweigert diese vollständig unter Berufung auf das Mandatsgeheimnis. Das Anwaltsgeheimnis deckt jedoch nicht alles: Es schützt den Inhalt der Mandatskommunikation — nicht die Frage, welche Systeme eingesetzt werden, welche Kategorien von Daten verarbeitet werden, wie lange gespeichert wird und an wen weitergegeben wurde. Wo einzelne Passagen geschützt sind, ist zu schwärzen — nicht total zu verweigern (ErwG 63; BGH VI ZR 405/18). Die Aufsicht hat dagegen nichts unternommen.

Stütze aus der Behördenakte
Die Kanzlei nimmt die Frage der Behörde „mit großem Befremden“ zur Kenntnis und verweigert unter Verweis auf § 29 BDSG jede Auskunft über Umfang und Erforderlichkeit — obwohl die Weiterleitung unstreitig ist.

Herkunft & Verfahrensstand
AWADO-Schriftsatz vom 19.12.2025 (43 S., Az. 1672/25 JS56-ab) — Behördenakte Bl. 682–685 — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026) · dem Bürger nie zugestellt, erst durch Akteneinsicht am 25.06.2026 bekannt.

Vorwurf 18Art. 5 Abs. 2 DS-GVO

Beweislast wird dem Bürger aufgebürdet — „Sie haben keine Nachweise vorgelegt“, „haben Sie nicht substantiiert vorgetragen“. Der Bürger soll den Verstoß beweisen — die Rechenschaftspflicht liegt jedoch beim Verantwortlichen.

Herkunft & Verfahrensstand
LfDI-Schreiben vom 01.04.2026, S. 3–4 (Behördenakte Bl. 743–744) — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026).

Vorwurf 19§ 21 VwVfG

Befangenheitsantrag — gar nicht entschieden — „Mit Blick auf den bereits erfolgten Abschluss des Verwaltungsverfahrens … kann eine Entscheidung hierüber dahinstehen“. Über die gerügte Befangenheit der Sachbearbeiterin wird schlicht nicht entschieden.

Herkunft & Verfahrensstand
LfDI-Schreiben (Abteilungsleiter) vom 15.05.2026 (Behördenakte Bl. 764–765) — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026), jedoch bereits nach Einstellung des Verfahrens.

Vorwurf 20Art. 41 GRCh · § 28 LVwVfG

Verletzung des rechtlichen Gehörs — Der Einstellungsbescheid stützt sich auf eine 43-seitige Stellungnahme der Beigeladenen, die dem Bürger nie zugestellt wurde — und ihm wird vorgehalten, er sei ihr „nicht entgegengetreten“.

Stütze aus der Behördenakte
Der gesamte Vorwurfskatalog (ERP/KI, Verein, Know-how, „Lästigkeitsprämie“) steht dort — erst die Akteneinsicht machte das sichtbar.

Herkunft & Verfahrensstand
AWADO-Schriftsatz vom 19.12.2025 (43 S., Az. 1672/25 JS56-ab) — Behördenakte Bl. 655–697 — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026). Zugestellt wurde sie nie; bekannt erst durch Akteneinsicht am 25.06.2026 (Gerichtsverfahren — nach Klageerhebung).

Vorwurf 21Art. 57, 58, 78 DS-GVO

„Klagen Sie doch selbst.“ — „Schließlich steht Ihnen im Wege der unmittelbaren Klage gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Herausgabe eine effektive und zumutbare Abhilfemöglichkeit offen“. Die Aufsichtsbehörde verweist den Bürger auf den Zivilprozess auf eigene Kosten — statt Unionsrecht durchzusetzen.

Stütze aus der Behördenakte
Zugleich kündigt die Beigeladene an, gegen den Bürger Schadensersatz „in mindestens mittlerer fünfstelliger Höhe“ zu prüfen — wer klagt, wird bedroht.

Herkunft & Verfahrensstand
Einstellungsbescheid vom 16.03.2026, S. 4 (Bl. 729) — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026). · Schadensersatzdrohung: AWADO-Schriftsatz vom 19.12.2025 (43 S., Az. 1672/25 JS56-ab) — Behördenakte Bl. 681 · dem Bürger nie zugestellt, erst durch Akteneinsicht am 25.06.2026 bekannt.

Vorwurf 22Art. 4 Nr. 5 · ErwG 26 DS-GVO

Selbstwiderspruch bei „Aqua“ — Die Behörde stellt selbst fest: „Wenn die Wiederherstellung des Personenbezugs möglich bleibt, sind die personenbezogenen Daten nicht gelöscht und auch nicht anonymisiert“. Die Daten sind also weiterhin personenbezogen und damit auskunftspflichtig — dennoch wird das Verfahren eingestellt.

Stütze aus der Behördenakte
Atruvia bestätigt die Rekonstruierbarkeit — die Behörde widerlegt damit ihre eigene Einstellung.

Herkunft & Verfahrensstand
LfDI-Schreiben vom 01.04.2026, S. 3 (Behördenakte Bl. 743) — Verwaltungsverfahren — vor Klageerhebung (27.05.2026). · Atruvia: AWADO-Schriftsatz vom 19.12.2025 (43 S., Az. 1672/25 JS56-ab) — Behördenakte Bl. 671, 689 · dem Bürger nie zugestellt, erst durch Akteneinsicht am 25.06.2026 bekannt.

Vorwurf 23Art. 52 Abs. 1 DS-GVO — Unabhängigkeit

Strukturelle Befangenheit — die Aufsicht wacht über einen der größten Arbeitgeber im eigenen Land — Die Atruvia AG unterhält einen ihrer Hauptstandorte samt eines erheblichen Teils der Belegschaft in Baden-Württemberg; eben dieser Bezug begründet die Zuständigkeit des LfDI. Zugleich ist sie der zentrale IT-Dienstleister von rund 780 Banken. Der Kläger fragt, ob eine Aufsichtsbehörde die nach Art. 52 Abs. 1 DS-GVO gebotene völlige Unabhängigkeit wahren kann, wenn sie über einen der wirtschaftlich bedeutendsten Akteure ihres eigenen Landes zu entscheiden hat. Er erhebt ausdrücklich keinen Korruptionsvorwurf — er rügt eine strukturelle Nähe.

Stütze aus der Behördenakte
Der Befangenheitsantrag gegen die sachbearbeitende Referentin (26.04.2026) wurde nicht beschieden: „kann eine Entscheidung hierüber dahinstehen“. Nach Akteneinsicht richtete der Kläger den Antrag gegen die gesamte Behörde und beantragte, die Sache durch eine Datenschutzaufsicht eines anderen Bundeslandes beurteilen zu lassen.

Herkunft & Verfahrensstand
Nichtbescheidung: LfDI-Schreiben vom 15.05.2026 (Behördenakte Bl. 764–765) — Verwaltungsverfahren, vor Klageerhebung. · Befangenheitsantrag gegen die gesamte Behörde und Antrag auf auswärtige Aufsicht: Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2026 — Gerichtsverfahren, nach Klageerhebung.

Vorwurf 24Art. 47 GRCh · Art. 19 Abs. 4 GG · Art. 78 DS-GVO

Rechtsschutzverkürzung — die Klagefrist lief, bevor die Gründe bekannt waren — Die Behörde hält dem Bürger entgegen, er habe zu spät reagiert. Der Vorwurf setzt voraus, dass er wusste, wogegen er sich wehrt. Genau das hatte sie verhindert. Der Bescheid vom 16.03.2026, mit dem die Klagefrist zu laufen begann, stützte sich tragend auf eine 43-seitige Stellungnahme der Beigeladenen vom 19.12.2025, die dem Bürger nie zugestellt wurde. Die inhaltliche Ablehnung — mit den erstmals genannten Tatsachen — folgte erst am 01.04.2026. Die Frist lief also aus einem Bescheid, dessen Begründung erst danach offengelegt wurde, und über Akten, die der Bürger erst mit der Akteneinsicht am 25.06.2026 — 767 Blatt — überhaupt zu Gesicht bekam. Wer die Grundlagen seiner Entscheidung zurückhält und anschließend auf den Fristablauf verweist, gewährt keinen Rechtsschutz, sondern verkürzt ihn. Hinzu kommt: Der gerügte Verstoß ist nicht abgeschlossen, sondern dauert an — die Auskunft ist bis heute unvollständig, die Löschfristen laufen weiter. Ein Dauerverstoß kann nicht dadurch bestandskräftig werden, dass eine Frist verstreicht.

Stütze aus der Behördenakte
Das Schreiben vom 01.04.2026 — also nach dem fristauslösenden Bescheid — enthält erstmals die tragenden Tatsachen: die 90-Tage-Löschung von Testdaten, die behauptete Pseudonymisierung im System „Aqua", das Bestreiten von Drittlandübermittlung und KI-Verarbeitung sowie die Verweigerung der Papierform unter verkürzter Wiedergabe des Normtextes (Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO ohne den Halbsatz „sofern sie nichts anderes angibt"). Erst diese Angaben machten den Streitgegenstand überhaupt angreifbar. Sie sind in der Dokumenten-Galerie unten im Original nachlesbar.

Herkunft & Verfahrensstand
Fristauslösender Bescheid: 16.03.2026. Tragende, nie zugestellte Stellungnahme: 19.12.2025 (Behördenakte Bl. 627–670). Inhaltliche Ablehnung mit neuen Tatsachen: 01.04.2026. Akteneinsicht: 25.06.2026. — Der Einwand ist Gegenstand des laufenden Gerichtsverfahrens (14 K 4946/26); über ihn ist noch nicht entschieden.

Vorwurf 25Art. 57 Abs. 3 · Art. 77 · Art. 78 DS-GVO · Art. 47 GRCh

Das Kostenrisiko als Zugangssperre — die Aufsicht lässt sich ihr eigenes Versäumnis vom Bürger bezahlen — Art. 57 Abs. 3 DS-GVO bestimmt: Die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person unentgeltlich. Das ist keine Höflichkeit, sondern die Bauart des Systems: Der Beschwerdeweg ist der niedrigschwellige, kostenfreie Weg; der Gang vor Gericht ist die Ausnahme. Hier ist es umgekehrt. Um eine Ermittlung zu erhalten, zu der die Behörde ohnehin verpflichtet ist (Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 58 DS-GVO), musste der Bürger Verpflichtungsklage erheben — und trägt seither das volle Kostenrisiko eines Verfahrens, das es nur gibt, weil die Behörde nicht ermittelt hat. Sie selbst hatte ihn dorthin verwiesen, den Zivilweg als „effektive und zumutbare Abhilfemöglichkeit" bezeichnet — und beantragt nun, den Antrag kostenpflichtig abzuweisen.

Wer den kostenfreien Weg verschließt und den kostenpflichtigen zur einzigen Option macht, hebt Art. 57 Abs. 3 DS-GVO auf und macht Art. 77 zur Dekoration. Es fehlt ein Mechanismus, der ein Tätigwerden der Aufsicht ohne Gerichtsverfahren garantiert — erst recht dort, wo der Verstoß aus der Akte offen zutage liegt. Ein Gerichtsverfahren darf kein Instrument sein, mit dem der Zugang zur DS-GVO-Auskunft erschwert und mit Risiko belegt wird.

Stütze aus der Behördenakte
Einstellungsbescheid vom 16.03.2026: Verweis auf die unmittelbare Klage gegen die Beigeladene als „effektive und zumutbare Abhilfemöglichkeit". — Antragserwiderung vom 08.07.2026: Antrag auf kostenpflichtige Abweisung des Eilantrags. Der Bürger trägt damit das Kostenrisiko für beide Verfahren (14 K 4946/26 und 14 K 6435/26).

Herkunft & Verfahrensstand
Verweis auf den Zivilweg: Bescheid 16.03.2026 — Verwaltungsverfahren, vor Klageerhebung. · Kostenantrag: 08.07.2026 — Gerichtsverfahren, noch nicht entschieden.

Vorwurf 26Art. 12 · ErwG 63 DS-GVO · Art. 57 Abs. 1 lit. f DS-GVO · Art. 47 GRCh

Die Einschüchterung lag in der Akte — und die Aufsicht schwieg — In demselben Schriftsatz, auf den die Behörde ihren Einstellungsbescheid stützte, teilte die Kanzlei der Beigeladenen der Behörde mit, das Unternehmen prüfe Schadensersatzansprüche „in mindestens mittlerer fünfstelliger Höhe" — ausdrücklich „aufgrund des exzessiven Vorgehens des Beschwerdeführers". Also wegen der Ausübung seines Auskunftsrechts. Sie fügte hinzu, es gebe „Anhaltspunkte" dafür, dass sogar sein Vortrag im Behördenverfahren die höchstrichterliche Grenze der Privilegierung überschreite, und schloss: man sehe „dem weiteren Verfahrensverlauf mit Interesse entgegen".

Art. 12 DS-GVO und Erwägungsgrund 63 verbieten es, jemandem aus der Ausübung eines Betroffenenrechts einen Nachteil erwachsen zu lassen. Eine fünfstellige Geldforderung, die ausdrücklich an eben diese Ausübung anknüpft, ist genau das. Und der Zusatz zum „Vortrag im behördlichen Verfahren" richtet sich gegen das, was er der Aufsicht schreibt — er zielt also auf das Beschwerderecht selbst (Art. 77 DS-GVO).

Dieser Absatz stand nicht in einem Brief an den Bürger. Er stand in dem Schriftsatz, den die Behörde erhielt — und der dem Bürger nie zugestellt wurde. Eine Behörde kann der Kanzlei keinen Schadensersatz zusprechen; dort hatte die Passage keine rechtliche Funktion. Sie war für den Bürger bestimmt, und die Kanzlei durfte damit rechnen, dass er sie erhält: Das rechtliche Gehör verlangt die Zustellung — und die Behörde selbst hielt ihm später vor, er sei der Einlassung „nicht entgegengetreten". Sie ging also davon aus, dass er sie kannte. Er erfuhr davon erst am 25.06.2026, bei der Akteneinsicht.

Die Aufsichtsbehörde hatte diese Passage in ihrer eigenen Akte. Sie hat sie nicht zugestellt, nicht gewürdigt, nicht beanstandet — und das Verfahren zugunsten des Unternehmens eingestellt. Eine Aufsicht, die eine Einschüchterung des Beschwerdeführers in der Akte liegen sieht und schweigt, schützt nicht den Bürger.

Und es hört nicht auf. Am 08.07.2026 — vor dem Verwaltungsgericht — drängt die Behörde den Bürger erneut auf den Zivilweg: er habe „die Möglichkeit, zivilgerichtlich direkt gegen die Beigeladenen vorzugehen", das sei „effektiv und zumutbar"; im Schriftsatz vom 25.06.2026 habe er angegeben, „dieses Vorgehen zu beabsichtigen". In derselben Akte liegt die Ankündigung der Gegenseite, ihn für genau diesen Schritt mit einer fünfstelligen Forderung zu überziehen. Die Behörde erwähnt sie mit keinem Wort. Sie schickt ihn in ein Verfahren, gegen das die Gegenseite ihn — aktenkundig — bedroht hat.

Stütze aus der Behördenakte
„Der Beschwerdeführer mag tun, was er nicht lassen kann. […] Wir können allerdings mitteilen, dass unsere Mandantin aktuell Schadenersatzansprüche in mindestens mittlerer fünfstelliger Höhe aufgrund des exzessiven Vorgehens des Beschwerdeführers wegen Verletzung nacharbeitsvertraglicher Pflichten und Kreditgefährdung prüft. Wir sehen mögliche Anhaltspunkte dafür, dass der restriktive höchstrichterliche Maßstab des Bundesgerichtshof […] an den Vortrag im Rahmen behördlicher Verfahren in diesem Fall überschritten ist. Vor diesem Hintergrund sehen wir dem weiteren Verfahrensverlauf mit Interesse entgegen."
— AWADO-Schriftsatz vom 19.12.2025, Seite 27 von 43 · Behördenakte Bl. 681.

Herkunft & Verfahrensstand
AWADO-Schriftsatz vom 19.12.2025 (43 S., Az. 1672/25 JS56-ab) — Behördenakte Bl. 681 — Verwaltungsverfahren, vor Klageerhebung. Dem Bürger nie zugestellt; erstmals bekannt durch die Akteneinsicht am 25.06.2026. Eine Strafanzeige ist in Vorbereitung; über sie ist nicht entschieden. Die Beigeladene bestreitet den Vorwurf.

23 Seiten — alle vier Schreiben des LfDI Baden-Württemberg an den Bürger, im Original.

Zur Schwärzung: Geschwärzt sind ausschließlich der Vorname und die Anschriften des Bürgers (Wohnanschrift und eine frühere Adresse). Der Nachname bleibt sichtbar — der Kläger tritt unter seinem Namen auf. Die Dokumente sind als Bilddateien veröffentlicht — die Textebene ist dabei entfernt, die Schwärzung ist damit nicht rückgängig zu machen. Der Inhalt der Schreiben ist unverändert.

Kontext

Zusammenhängende Verfahren

Alle Verfahren entstammen demselben Sachverhalt. Scheitert eines, stärkt es die anderen — weil dieselben Dokumente und Zeugenaussagen verknüpft sind.