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Gerichte und Urteile heute
Aktuell
Der Bundesfinanzhof entscheidet, dass stille Ermittlungen der Steuerfahndung die Festsetzungsfrist nicht hemmen – das Finanzamt geht leer aus, meldet LTO. Der Bundesgerichtshof weist die Rechtsbeschwerden von Wirecard-Aktionären gegen EY zurück: im Musterverfahren seien Schadensersatzansprüche nicht statthaft, da EY die Bilanzen nicht selbst veröffentlicht habe; Klagen wegen Verletzung von Prüfpflichten blieben möglich, so LTO. In einem weiteren Verfahren hebt der BGH die Verurteilung einer Berufsbetreuerin zu fünfeinhalb Jahren Haft und Berufsverbot teilweise auf; das Landgericht Frankfurt habe die Anwaltstätigkeit strafschärfend gewertet und den Schaden fehlerhaft berechnet, berichtet LTO.
Der BGH stärkt die Beratungspflichten bei Abfindungsvergleichen: Anwälte müssen über Erfolgsaussichten und Anspruchshöhen aufklären, die Einbindung eines Angehörigen reiche nicht als Beweis, schreibt LTO. Das Landgericht Frankenthal verurteilt eine Frau zur Rückzahlung von 6.000 Euro, weil ihr Ex-Partner ihr Konto für Phishing-Betrug nutzte; freier Kontozugriff führe zu verschärfter Haftung, so LTO. Ein dänisches Familiengericht verpflichtet eine Unternehmerin zu Unterhalt für drei Kinder, der Betrag falle niedriger aus als gefordert, meldet LTO. Der Bundesfinanzminister legt ein Geldwäschebekämpfungsgesetz vor: Bafin und FIU erhalten erweiterte Befugnisse, ab Juli 2027 gilt eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro, berichtet LTO.
Die EU-Kommission verlängert die Stillhaltefrist für das österreichische Social-Media-Verbot unter 14 Jahren um ein Jahr; frühestens Mitte 2027 könne es in Kraft treten, meldet ORF. In der Folgenabschätzung zum Kids Act spiele die Kommission grundrechtliche Bedenken herunter und prüfe mildere Alternativen nicht gleichwertig, kritisiert netzpolitik.org. In Serbien fordert die Studentenbewegung nach dem Wahlsieg den Rücktritt von Polizei-, Geheimdienst- und Justizspitzen, so ORF. Italien prüft bei Lastwagenblockaden Mafia-Verbindungen; die Staatsanwaltschaft Neapel ermittelt, ein Experte warnt vor pauschaler Deutung, berichtet SRF. Zum Spiegel-Streit: die Interviewautorisierung sei ein zivilrechtlicher Vertrag, dessen Verletzung Unterlassungsansprüche ohne Interessenabwägung begründe, schreibt LTO.
Anlaufstellen vor und neben dem Gericht
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🇩🇪 Art. 5 Abs. 1 GG · BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009, 1 BvR 2272/04 (Kritik an Amtsträgern für ihre Amtsausübung genießt besonderen Schutz) · BGH, Urteil vom 23.06.2009, VI ZR 196/08 (Bewertungsportale mit Namensnennung zulässig, auch ohne Einwilligung der Bewerteten).
🇨🇭 Art. 16 BV · Art. 28 Abs. 2 ZGB (Rechtfertigung durch überwiegendes öffentliches Interesse) · Art. 173 Ziff. 2 StGB (Wahrheits- und Gutglaubensbeweis).
🇦🇹 Art. 10 EMRK (Verfassungsrang) · § 1330 ABGB (wahre Tatsachen und Werturteile mit Tatsachenkern zulässig) · EGMR, Lingens ./. Österreich, 08.07.1986, und Oberschlick ./. Österreich (Nr. 2), 01.07.1997.
🇪🇺 Art. 10 EMRK · Art. 11 GRCh.
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