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Sammelklagen

Sammelklage einreichen

Sie sind von einem Unternehmen oder einer Behörde betroffen und vermuten, dass es vielen so geht? Schlagen Sie hier eine neue Sammelklage vor — mit echter Abhilfe statt nur einer Liste.

Was eine Sammelklage wirklich bringt

Wir bündeln nichts. Statt vieler Betroffener in einem einzigen Verfahren kann unsere KI hunderte gleichzeitige Einzelklagen in ganz Europa koordinieren — jede zugeschnitten auf die eigene Situation der betroffenen Person. So bleiben Kosten und Risiko für jede:n Einzelne:n so niedrig wie möglich, während das betroffene Unternehmen dem massiven Druck vieler paralleler Verfahren ausgesetzt ist. Klassische große Sammelklagen sind teuer und lassen sich nur in einem einzigen Land bündeln. Genau dieser dezentrale Ansatz dreht das um: er macht es möglich, in den meisten Rechtsordnungen ganz ohne Anwalt zu klagen — jede:r reicht die Klage direkt aus dieser Anwendung im eigenen Land ein. Wir bereiten alle Unterlagen vor und führen Sie Schritt für Schritt; fertige Anschreiben können Sie direkt per E-Mail an das Unternehmen senden.

Für Betroffene kein Geschäftsmodell — schlicht Gerechtigkeit

Klassische Sammelklagen sind ein Geschäftsmodell spezialisierter Kanzleien und Prozessfinanzierer, die an Ihrem Fall mitverdienen. Wir nicht. Wir tun es für schlichte Gerechtigkeit — kostenlos oder gegen eine freiwillige Spende — im Zusammenspiel von qualifizierten juristischen Freiwilligen und Künstlicher Intelligenz.

Das Geniale daran: KI-koordinierte Klagen in ganz Europa

Statt einer einzigen, zentralen Sammelklage koordiniert unsere Plattform mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz viele dezentrale Einzelklagen, die Betroffene gleichzeitig und grenzüberschreitend einreichen — etwa in Österreich und in der Schweiz — gegen dasselbe deutsche Unternehmen. Die KI erstellt und individualisiert jede Klage automatisch und nimmt den Betroffenen den gesamten administrativen Aufwand ab.

  1. Dezentrales Modell. Jede:r Betroffene klagt einzeln — als Selbstzahler oder über die Rechtsschutzversicherung. Die KI individualisiert die Unterlagen, sodass dutzende separate Verfahren ohne Verwaltungschaos parallel laufen.
  2. Schweizer Verfahrens-Durchbruch. Nach Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO entfällt das obligatorische Schlichtungsverfahren, wenn das beklagte Unternehmen seinen Sitz im Ausland (Deutschland) hat. Betroffene klagen direkt beim Gericht — kein Zwang, für eine Schlichtung vor dem Friedensrichter in die Schweiz zu reisen.
  3. Mehrfront-Strategie. Weil verschiedene Personen klagen, greift das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit (lis pendens) nicht. In Österreich stützen sich die Ansprüche auf EU- und österreichisches Verbraucherrecht; in der Schweiz gilt Schweizer Verfahrensrecht, während in der Sache deutsches materielles Recht angewendet wird.
  4. Schutz vor Zwangsvereinigung. Einzelansprüche unter CHF 30'000 haben einen gesetzlichen Anspruch auf das schnelle, günstige vereinfachte Verfahren. Nach Art. 29 BV darf ein Gericht niemanden allein aus Gründen der Verfahrensökonomie in ein höheres Kostenrisiko zwingen — die Fälle bleiben getrennt.
  5. Identische Vorlagen, individueller Sachverhalt. Einheitliche Vorlagen sind zulässig und übliche Praxis. Die KI individualisiert den Sachverhalt jeder Klage mit den konkreten Daten, Beträgen und Beweisen der betroffenen Person — wasserdicht gegen den Vorwurf einer unzulässigen Massenklage.

Das Ergebnis: Das deutsche Unternehmen kann keine einzige zentrale Schlacht führen. Es muss sich gegen dutzende separate, nicht zusammenlegbare, risikoarme Klagen verteidigen — und für jede einzelne Verteidigung Anwaltsstunden zahlen.

Warum die Schweiz und nicht Deutschland: kein Anwaltszwang

Der entscheidende Unterschied liegt darin, wie beide Länder den Zugang zum Gericht regeln: Die Schweiz vertraut der Bürgerin — Deutschland verordnet den Anwalt. Genau das macht unser KI-gestütztes Selbst-Einreichungs-Modell in der Schweiz so wirkungsvoll, während es in Deutschland an eine harte Grenze stößt.

Die deutsche Decke: Anwaltszwang

Vor dem Amtsgericht dürfen Sie sich bis zu einem Streitwert von 10.000 € selbst vertreten. Darüber ist das Landgericht zuständig — und dort gilt Anwaltszwang: Eine Privatperson darf ihre Klage nicht selbst einreichen, eine zugelassene Anwältin oder ein Anwalt muss unterschreiben und einreichen. Der Haken: Schon eine willkürliche Streitwerterhöhung hebt den Fall über diese Schwelle und zwingt ihn vor das Landgericht — wo der selbst auftretende Kläger sofort am Anwaltszwang scheitert.

Vertiefung
Die „10.000-€-Decke" ist eine Falle — der taktische Widerklage-Trick
Wie deutsche Konzernanwälte den Anwaltszwang auslösen — und warum die Schweiz ihn neutralisiert →
Die Schweizer Freiheit: null Anwaltszwang

In der Schweiz gibt es im Zivilprozess keinen Anwaltszwang. Wer handlungsfähig ist, vertritt sich selbst — egal ob es um CHF 500 oder CHF 5'000'000 geht. Unsere KI erstellt auch eine komplexe Klage über CHF 50'000; Sie drucken sie, unterschreiben selbst und reichen sie beim Gericht ein. Das Gericht ist verpflichtet, sie genauso zu behandeln, als hätte eine Großkanzlei sie eingereicht.

Die stärkste Waffe: Schutz gegen das „Laiendefizit"

Bei Ansprüchen bis CHF 30'000 (vereinfachtes Verfahren) schützt das Gesetz die selbst auftretende Person aktiv. Nach Art. 247 ZPO trifft das Gericht eine verstärkte Fragepflicht: Versuchen die teuren Anwälte des deutschen Unternehmens, mit komplexen prozessualen Tricks zu gewinnen, muss das Gericht nachfragen und der Laiin helfen, die nötigen Tatsachen darzulegen — damit niemand an einer Formalität scheitert.

Warum das unsere Plattform schlagkräftig macht: Würden wir hochwertige Klagen rein in Deutschland führen, müssten wir teure deutsche Anwälte als Flaschenhals bezahlen, die jede KI-generierte Klage über 5.000/10.000 € abzeichnen — das zerstört Marge und Skalierbarkeit. Über den Schweizer Weg fällt der Anwaltszwang weg: Die KI übernimmt die juristische Schwerstarbeit, Sie vertreten sich selbst, und das Schweizer Gericht muss Sie verfahrensrechtlich genauso behandeln. Grenzüberschreitende Verfahrens-Arbitrage in Reinform.

Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Ob und wie diese Verfahrenswege im Einzelfall greifen, hängt von den konkreten Umständen ab.

Der Unterschied zur Verbraucherzentrale

Bei den „Sammelklagen" der Verbraucherzentrale können Sie sich nur in eine Liste eintragen — eine eigene Sammelklage vorschlagen können Sie dort nicht. Es bleibt oft bei Werbung ohne wirkliche Abhilfe für Betroffene. Bei uns ist der Vorschlag einer neuen Sammelklage der Ausgangspunkt: Sie reichen Ihre Beschwerde ein, wir prüfen das Potenzial und koordinieren die gleichzeitigen Einzelklagen der Betroffenen.

Zum Vergleich
Sammelklagen der Verbraucherzentrale — einfach nur Werbung ohne wirkliche Abhilfe für Betroffene
Warum das Betroffenen oft nicht hilft →

Beweis: „Mitmachen" bei sammelklagen.de — keine Option, selbst eine Sammelklage vorzuschlagen →

Beschwerde mit Sammelklagenpotenzial einreichen ↓

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Je konkreter, desto besser können wir das Sammelklagen-Potenzial einschätzen.